Verleumdung eine besondere Form von Rufschädigung.
Ehrverletzende und rufschädigende Äußerungen können Persönlichkeitsrechte verletzen und das Vermögen gefährden. Besonders schwer wiegt eine Verleumdung. Bei der Verleumdung handelt es sich um eine Straftat. Ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind in § 187 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Gemeinsam mit der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) schützt sie das Rechtsgut der persönlichen Ehre.
Unter “Tatsachen” sind Umstände zu verstehen, die dem Beweis zugänglich sind. Abzugrenzen sind Tatsachen von Werturteilen. Diese bringen ein subjektives Dafürhalten zum Ausdruck und sind nicht beweisbar. Die kundgegebene Tatsache muss außerdem objektiv unwahr sein. Ein Beispiel hierfür wäre die Behauptung “Herr Schmidt schlägt seine Frau.”, wobei Herr Schmidt in Wirklichkeit alleinstehend ist. Schließlich muss der Täter die unwahre Tatsache gegenüber einem Dritten (und nicht dem Opfer) kundtun.
Die Verleumdung kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen wurde, kann das Gericht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängen. Eine Beleidigung kommt in Betracht, wenn der Täter ein Werturteil (also keine Tatsache) gegenüber dem Opfer oder einem Dritten äußert. Außerdem kann eine strafbare Beleidigung vorliegen, wenn der Täter eine Tatsache gegenüber dem Opfer (also nicht gegenüber einem Dritten) äußert.
Eine Verleumdung liegt vor, wenn eine Person jemand anderen der Begehung einer strafbaren Handlung (Offizialdelikt; z.B. Mord) oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, obwohl die beschuldigende Person (Täterin/Täter) weiß, dass die Verdächtigung falsch ist. Durch die falsche Verdächtigung muss die beschuldigte Person (Opfer) der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt werden.
So würde beispielsweise der Vorwurf, der X hat gestern am Bahnhof mit Drogen gedealt, den Tatbestand einer Verleumdung erfüllen, wenn die Person weiß, dass der X gestern nicht am Bahnhof mit Drogen gedealt hat.
Hat die Person (Täterin/Täter), welche den unwahren Vorwurf getätigt hat, die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung der Verdächtigen/des Verdächtigen unternommen hat, ist diese Person nicht zu bestrafen.
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